Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten
Sports in Österreich.

Allergeninformationsverordnung

Information und Empfehlungen

Mit 13. Dezember 2014 ist die Allergeninformationsverordnung ( RIS) in Kraft getreten. Diese basiert auf der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ( EUR-Lex) und dem österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ( RIS). Auch Sportvereine können Lebensmittelunternehmer:innen im Sinne der Allergeninformationsverordnung sein, insbesondere dann, wenn Lebensmittel (dazu zählen auch Getränke) an vereinsfremde Personen abgegeben werden.

Als Lebensmittelunternehmen gelten laut Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i. d. g. F. "alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen." ( EUR-Lex)

Die Allergeninformationsverordnung sieht vor, dass 14 Hauptallergene (Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, siehe BMG) auch bei unverpackten Lebensmitteln (Speisen und Getränken) anzugeben sind. Die allergenen Stoffe sind in Anhang II der LMIV aufgezählt; diese Liste kann durch die EU-Kommission im Bedarfsfall verändert oder erweitert werden.

Die Weitergabe der Information über diese Allergene kann sowohl schriftlich, als auch mündlich geschehen. Die Codexkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat Leitlinien bzw. Empfehlungen zur Allergeninformation ausgearbeitet, die auf der Website der Kommunikationsplattform für VerbraucherInnengesundheit des BMG als Service zur Verfügung stehen (KVG).

Ausgenommen von der Allergeninformationsverordnung sind laut dem BMG "das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten", sowie "jene Lebensmittel bei Feuerwehrfesten und Festen von gemeinnützigen Vereinen, die von Privatpersonen hergestellt und verkauft werden, wie Mehlspeisen." (Quelle: BMG-FAQ1 und BMG-FAQ2).

Laut dem BMG ist insbesondere folgendes zu beachten:

  • "Kantinen von Sportvereinen sind Lebensmittelunternehmen. Speisen werden hier an Sportler:innen und Besucher:innen abgegeben; die Allergeninformationsverordnung ist anzuwenden.
  • Sofern es sich um eine Kantine für Vereinsmitglieder handelt, wobei die Lebensmittel aus einer gemeinsamen Kassa gekauft werden und die Vereinsmitglieder miteinander kochen, unterliegen sie nach ho. Ansicht nicht dem LMSVG, da keine Abgabe stattfindet.
  • Werden im Rahmen von Ferienbetreuungen für Kinder oder von Trainingslagern Speisen abgegeben, unterliegt dies dem LMSVG; die Allergeninformationsverordnung ist anzuwenden.
  • Für Wohltätigkeitsveranstaltungen ist auf den allgemeinen Fragen und Antworten Katalog zur EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 (siehe oben) hinzuweisen:
    "Die Ausnahme ist nach ho. Ansicht in der Weise zu verstehen, dass von ihr Privatpersonen umfasst sind, die nur gelegentliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmitteln durchführen, wie z. B. die Herstellung und der Verkauf von Mehlspeisen und Aufstrichen für/auf Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Schulfesten. (...)"
  • Ist ein Cateringunternehmen für die Verpflegung zuständig, so hat dieses als Lebensmittelunternehmen die Allergeninformationsverordnung einzuhalten."

Art der Veranstaltung und Kreis der Teilnehmer:innen

Nehmen an einer Veranstaltung ausschließlich Vereinsmitglieder teil und handelt es sich um eine geschlossene vereinsinterne Veranstaltung ohne externe Beteiligung (z. B. Präsidiumssitzung, Kampfrichter:innensitzung, Hauptversammlung), so ist eine Lebensmittelunternehmer:inneneigenschaft des Vereins nicht gegeben und die Allergene sind nicht auszuweisen. Dazu zählt auch die Bewirtung von Gästen und Kund:innen bzw. die Sponsorenbewirtung (z. B. Kaffee, Brötchen bei Beratungsgespräch). Wird die Bewirtschaftung von einem Caterer oder Gasthaus (Lebensmittelunternehmer:in) übernommen, muss dieser die Allergene ausweisen bzw. darüber informieren.

Sobald auch vereinsfremde Personen teilnehmen oder es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt (z. B. geladene Gäste, Partner:innen bei Weihnachtsfeier, Meisterschaft, Vereinsfest), sind die Allergene auszuweisen (Ausnahme: Speisen/Getränke werden von Einzelpersonen privat zubereitet und zubereitet mitgebracht, s. u.).

Kauf und Zubereitung der Zutaten, Speisen/Getränke

Werden Zutaten und Speisen/Getränke durch den Verein erworben (also wenn der Verein durch ein Mitglied tätig wird bzw. Personen im Auftrag des Vereins handeln), sind die Allergene auszuweisen. Vereine sind dann nach der Allergeninformationsverordnung als Lebensmittelunternehmen anzusehen. Werden Speisen/Getränke durch externe Anbieter:innen geliefert (z. B. Catering, Gasthaus, Restaurant) bzw. fertige Produkte gekauft, müssen die Allergene von diesen ausgewiesen werden und die Information (des/der Lieferant:in bzw. der Verpackung des fertigen Produkts) durch den Verein weitergegeben werden. (Ausgenommen sind geschlossene vereinsinterne Veranstaltungen, s. o.)

Ausnahme: Bei privat, also nicht im Rahmen eines Unternehmens, zubereiteten und zubereitet mitgebrachten Speisen/Getränken (v. a. Mehlspeisen und Aufstriche) sind die Allergene nicht auszuweisen. In diesem Fall wird jedoch empfohlen, darauf hinzuweisen (z. B. Schild „selbstgemacht – keine Allergeninformation“).

Bezahlung und Einnahmen

Wie und ob eine Bezahlung für die Konsumation der Speisen/Getränke erfolgt (z. B. kostenlos, freiwillige Spende, festgelegte Preise) und wofür die Einnahmen aus dem Verkauf der Speisen/Getränke genutzt werden (z. B. Vereinstätigkeit, wohltätiger Zweck), ist hinsichtlich der Ausweisung der Allergene nicht relevant.

Was und wie ist auszuweisen?

Auszuweisen sind 14 Allergene (PDF-Download Plakat); zu beachten sind auch die Inhaltsangaben auf den Etiketten der Produkte, die verarbeitet werden. Spuren ("Kann Spuren von ... enthalten") gelten nicht als Zutat, darüber muss nicht informiert werden.

Erfolgt eine schriftliche Information mittels Buchstabencode, so müssen die ausgeschriebenen Allergene sichtbar angebracht werden (z. B. Schilder mit Buchstaben direkt bei Speisen/Getränken und Plakat an der Wand, Aushang mit einer Liste der Speisen/Getränke mit Allergenen).

Die Information über die Allergene kann auch durch geschulte Personen vor Ort geschehen, die nachweislich alle drei Jahre eine Schulung besuchen. Darauf muss jedoch ebenso hingewiesen werden (z. B. Schild "Information über Zutaten, die Allergien auslösen können, erhalten Sie auf Nachfrage"). Es muss immer eine Person vor Ort sein, die Auskunft geben kann.

Links

Rechtliches

  • Allergeninformationsverordnung - gesamte Rechtsvorschrift RIS; BGBl. II Nr. 175/2014 RIS
  • LMVSG Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - gesamte Rechtsvorschrift RIS; BGBl. I Nr. 13/2006 (§ 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7) RIS; Änderung BGBl. I Nr. 171/2013 RIS
  • EU-LMIV Lebensmittelinformationsverordnung: ABl. L 304, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Art. 9, Art. 10, Art. 44 Abs. 1 lit a und b, Art. 44 Abs. 2, Anhang II, Anhang III) EUR-Lex; Änderung ABl. L 27, Verordnung (EU) Nr. 78/2014 EUR-Lex
  • EU-Verordnung zu Lebensmittelrecht und Lebensmittelsicherheit: ABl. L 31, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Art. 3 Abs. 2) EUR-Lex

14 Allergene

  • EU-LMIV Lebensmittelinformationsverordnung: ABl. L 304, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Anhang II) EUR-Lex; Änderung ABl. L 27, Verordnung (EU) Nr. 78/2014 EUR-Lex
  • KVG: Angabepflichtige Allergie- und Unverträglichkeitsauslöser KVG