Auswirkungen der rechtlichen Verankerung des Sports im EU-Vertragswerk
Die Europäische Union besitzt mit Artikel 165 des am 1 Dezember 2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrags rechtlich gesehen keine direkte Zuständigkeit für den Sport, muss jedoch gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die Sportpolitik ihrer Mitgliedsstaaten unterstützen und fördern. Die Quintessenz des Sportartikels ist daher, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Europäische Kommission (EK) geschaffen wurden, um ein europäisches Sportförderprogramm konzipieren und umsetzen zu können.
Zur Vorbereitung des europäischen Sportförderprogramms hat die EK bereits 2009 eine Sportbudgetlinie in ihrem Haushalt eingezogen und mit vier Millionen Euro zur Förderung von spezifischen Sportprojekten ausgestattet. Im Haushaltsjahr 2010 werden zirka drei Millionen Euro in Sportprojekte fließen. Die EK wird voraussichtlich drei Förderprioritäten für 2010 definieren: Anti-Doping, Freiwilligentätigkeit und soziale Eingliederung. Wie im Jahr 2009 sollen auch 2010 europäische Großprojekte unterstützt werden, die bis zu 9 und mehr Partnerorganisationen aus EU-Mitgliedsstaaten involvieren sollen. Ein Aufruf für Projekteinreichungen wird im April/Mai 2010 erwartet.
Der Weg zum EU-Sportförderprogramm
- Rechtliche Verankerung des Sports im Lissabon-Vertrag
- „Vorbereitende Maßnahmen im Bereich Sport“ 2009, 2010 und 2011
- Schaffung eines eigenen „Mini-EU-Sportförderprogramms“ (2012-13)
- Schaffung eines umfassenden Förderprogramms im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau 2014-2020
