
Angelegenheiten des Sports fallen in die verfassungsrechtliche Kompetenz der Bundesländer. Der Bund nimmt in erster Linie eine Förderkompetenz wahr, welche sich auf Artikel 17 des Bundesverfassungsgesetzes („Privatwirtschaftsverwaltung“) stützt. Die einfachgesetzliche Grundlage der Sportförderung durch den Bund bildet das Bundes-Sportförderungsgesetz.
In Österreich sind einerseits staatliche Institutionen für Agenden des Sport zuständig, die wiederum auf Bundes- sowie auf Länderebene agieren und andererseits nicht-staatliche Organisationen, wie zum Beispiel die Österreichische Bundes- Sportorganisation (BSO), das Österreichische Olympische Comité (ÖOC), das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC), Special Olympics Österreich (SOÖ), die Dach- und Fachverbände sowie ca. 14.200 organisierte Sportvereine.
Staatlicher und nicht-staatlicher Bereich