Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten
Sports in Österreich.

Gesetzliche Regelungen

Im Regierungsprogramm 2013-2018 wurde die „Tägliche Turnstunde“ als ein Ziel verankert: Mehr Bewegung für alle SchülerInnen durch die Einführung der „Täglichen Turnstunde“ unter Einbeziehung des organisierten Sports. Fünf Maßnahmen sollen dieses Ziel tragen: Wöchentliches Mindestangebot an Sport- und Bewegungsstunden, Schaffung der Berufsbilder „Sport-Freizeitpädagoge/in“ und „Bewegungscoach“, Einbindung von Sportvereinen und Sportorganisationen, Sicherung zusätzlicher Sportflächen, Erarbeitung kreativer Bewegungsmodelle.

2013 wurde von der damaligen Bildungsministerin ein 10-Punkte-Programm für den Ausbau von Bewegung und Sport vorgelegt. Damit soll mehr Bewegung und Sport im Schulalltag ermöglicht, das Bewusstsein und die Bedeutung der regelmäßigen Bewegung geschaffen sowie in eine neue Bewegungskultur etabliert werden. Die 10 Punkte umfassen: Bewegung als Bildungsziel, Tägliche Turnstunde in Ganztagesschulen, Sicherung regelmäßiger Bewegung, Lehrpläne und Stundentafeln, Aus- und Weiterbildung für LehrerInnen und Personen aus dem Sport, Sportschwerpunktschulen, Kooperation BMUKK (Bildungsministerium) mit BSO, Freude an der Bewegung im Schulalltag, Arbeitsgruppe und Netzwerk.

Nach der Regierungsklausur 2014 wurde ein 6-Punkte-Programm mit dem Titel „Der Weg zu besten Bildung“ präsentiert. Neben dem Übergang vom Kindergarten zur Volksschule, der Sprach- und Leseförderung, der Schulautonomie, der Qualitätsoffensive und der Erwachsenenbildung bekommt die Bewegung einen eigenen Punkt zugesprochen: „Kinder brauchen Bewegung, auch und gerade während Phasen des Lernens und Sitzens in der Schule. Sport macht nicht nur Spaß, er erleichtert auch das Lernen und ist eine wichtige gesundheitspolitische Präventionsmaßnahme.“ Berücksichtigt werden hierbei u. a. Bewegung und Gesundheit als Aufgaben der Schule, die tägliche Bewegungseinheit an ganztägigen Schulen, die Öffnung der Schulen für TrainerInnen aus Vereinen, die Ausbildung zum/zur Freizeitpädagogen/in mit Schwerpunkt Sport und die fächerintegrierte Bewegung.

Anfang 2015 war es dann soweit: Der Nationalrat beschloss am 25.2.2015 die tägliche Bewegungseinheit an ganztägigen Schulen. Dabei wurde ein umfangreiches Gesetzespaket verabschiedet, das Änderungen u. a. im Schulorganisationsgesetz (SchOG), Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Bundes-Schulaufsichtsgesetz mit sich brachte.

Das Schulorganisationsgesetz (SchOG) regelt die Aufgaben der Schulen, allgemeine und spezielle Bestimmungen zu Lehrplänen, LehrerInnen und Klassenschülerzahlen und gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, mittlere und höher Schulen sowie für höhere Anstalten der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung. Außerdem wird die Schulraumüberlassung geregelt. Mit der Gesetzesnovelle wurde als eine Aufgabe der Schule verankert, junge Menschen zu gesundheitsbewussten Menschen heranzubilden und sie zu einer sportlich aktiven Lebensweise zu führen (vgl. SchOG § 2 Abs. 1). Bereits ab diesem Schuljahr sind an allen ganztägigen Schulformen fünf Bewegungseinheiten pro Woche vorzusehen, die sich zusammensetzen aus Unterrichtszeiten „Bewegung und Sport“ und Bewegung im Freizeitteil (vgl. SchOG § 6 Abs. 4a). Im Freizeitteil an ganztägig geführten Schulen können FreizeitpädagogInnen bzw. andere qualifizierte Personen aus dem Bereich Sport (u. a.) die Betreuung der SchülerInnen übernehmen (vgl. SchOG § 8 lit. j, § 13 Abs. 2a, § 42 Abs. 2a und SchUG § 44a).

Im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz finden sich diese Bestimmungen zum Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ sowie der Schulraumüberlassung für die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes.

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) regelt die „innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von LehrerInnen, SchülerInnen und Erziehungsberechtigten“ (vgl. SchUG § 2). Darin wird u. a. geregelt, dass die Beaufsichtigung von SchülerInnen in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch LehrerInnen oder FreizeitpädagogInnen erfolgen darf, wenn dies zweckmäßig ist (vgl. SchUG § 44a Abs. 1 und 2). Außerdem werden die Aufgaben z. B. des/der Freizeitpädagogen/in an ganztägigen Schulformen geregelt (vgl. SchUG § 55b). Zur erweiterten Schulgemeinschaft werden Schulkooperationen angeführt, die zum Zweck der Umsetzung der Aufgaben der Schule auch Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen ermöglichen (vgl. SchUG § 65a). Nachdem seit der Gesetzesnovelle Gesundheit und Sport zu den Aufgaben der Schulen gezählt werden, finden hier Kooperationen zwischen Schulen und Sportvereinen ihre rechtliche Grundlage.

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung sowie die Organisation der Schulbehörden in den Ländern (z. B. Landesschulrat). Außerdem finden sich in diesem Gesetz Bestimmungen zum Qualitätsmanagement u. a. auch für den Freizeitteil an ganztägigen Schulformen (vgl. Bundes-Schulaufsichtsgesetz § 18 Abs. 1).

Im Hochschulgesetz (HG) wird das Angebot des Lehrgangs Freizeitpädagogik an Pädagogischen Hochschulen (PH) geregelt (Vgl. HG § 8 Abs. 3a und § 30 Abs. 1). Der Umfang des Lehrgangs wird in der Hochschul-Curricularverordnung (HCV) mit 60 ECTS angegeben und eine sportliche Schwerpunktsetzung ermöglicht (vgl. HCV § 12). Die Zugangsvoraussetzungen werden in der Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) geregelt (vgl. HZV § 11a). Weiters regelt das HG auch die Anrechnungen von z. B. sportlichen Ausbildungen auf den Lehrgang Freizeitpädagogik (vgl. HG § 56 Abs. 1), diese wurden in der Schulischen-Freizeit-Betreuungsverordnung (überarbeitet mit 01.01.2018 in Kraft getreten) und der Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung (mit 12.07.2018 außer Kraft getreten) detailliert beschrieben.

(Stand 2015)

 

Links

10-Punkte-Programm (APA-OTS): http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130424_OTS0077/bildungsministerin-schmied-taegliche-turnstunde-in-ganztaegigen-schulen-fix

Sport im Regierungsprogramm 2013-2018: http://www.bso.or.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/Regierungsprogramm_Sport_2014.pdf (PDF)

Schulorganisationsgesetz SchOG (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009289

Schulunterrichtsgesetz SchUG (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600

Bundes-Schulaufsichtsgesetz (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009264

Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009373

Hochschulgesetz HG (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004626

Hochschul-Curriculaverordnung HCV (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008637

Hochschul-Zulassungsverordnung HZV (RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005333

Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung (aufgehoben, RIS): BGBl. II Nr. 158/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung (Version 2017, RIS): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010087